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   BFH, 30.11.2004 - VI R 102/01   

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https://dejure.org/2004,5314
BFH, 30.11.2004 - VI R 102/01 (https://dejure.org/2004,5314)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VI R 102/01 (https://dejure.org/2004,5314)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VI R 102/01 (https://dejure.org/2004,5314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 126a; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Häusliches Arbeitszimmer im Erziehungsurlaub

  • datenbank.nwb.de

    Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Erziehungsurlaub; Lehrer; Mietvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    a) Dies hat der erkennende Senat im Grundsatz für die Fortbildung einer Steuerpflichtigen im häuslichen Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888, und vom 19. August 2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 K 4057/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer;

    Zu dieser Rechtsfrage gebe es inzwischen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (VI R 102/01, VI R 103/01), über die noch nicht entschieden worden sei.

    So wie das Abzugsverbot von Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen des § 3 c EStG (Verbot des Abzuges von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen) auch vorabentstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten erfasst (vgl. Schmidt, EStG, § 3c , RZ. 10), so können Aufwendungen für Arbeitszimmer als vorabentstandene Werbungskosten nicht ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Abzug gebracht werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.2001 - IV 343/98 -, DStRE 2001, 681; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.4.2001 - 2 K 1703/00 -, EFG 2001, 1270, Revision eingelegt (VI R 102/01); Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97, Revision eingelegt (VI R 63/03); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 -, JurisDok STRE200471171, Revision eingelegt (VI R 19/04); a.A. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, Revision eingelegt (VI R 103/01); Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2.9.2001 - VI 241/98 -, DStR E 2001, 683).

  • FG München, 23.06.2005 - 15 K 2311/02

    Nachweis der betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers während des

    Im Fall einer verbeamteten Lehrerin, die ihr häusliches Arbeitszimmer während ihres Erziehungsurlaubs nutzte, hat der BFH bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG , insbesondere der Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auf die nach Ablauf des Erziehungsurlaubs zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit abgestellt (BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549 ).
  • FG München, 17.10.2005 - 1 K 3539/05

    Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen

    Das Arbeitszimmer bildet für diesen Personenkreis nicht den Betätigungsmittelpunkt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30. November 2004 VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549 , und vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BStBl II 2004, 72 ).
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